Norm
EuGVVO Art5 Nr5Rechtssatz
Der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.Der Verweis in Artikel 8, EuGVVO auf Artikel 5, Nr5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Artikel 5, Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124417Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019