RS OGH 2019/5/29 Bsw21071/05; Bsw476/07; Bsw27912/02; Bsw32772/02; Bsw5980/07; Bsw60041/08 (Bsw60054

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

MRK Art46

Rechtssatz

Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Nichts hindert den GH jedoch an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft.Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Artikel 46, MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Nichts hindert den GH jedoch an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft.

Entscheidungstexte

  • RS0126720">Bsw 21071/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.04.2008 Bsw 21071/05
    Bemerkung: Wasserman gegen Russland (T1a); Veröff: NL 2008,91
  • RS0126720">Bsw 476/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.07.2009 Bsw 476/07
    nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. (T1)
    Beisatz: Der Staat hat die Probleme zu beheben, die den GH zu seinem Urteil veranlasst haben. (Olaru ua. gegen Moldawien) (T2)
    Veröff: NL 2009,228
  • RS0126720">Bsw 27912/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2009 Bsw 27912/02
    nur T1; Veröff: NL 2009,328
  • RS0126720">Bsw 32772/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2009 Bsw 32772/02
    nur: Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art 46 MRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (T3)
    Beisatz: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Diese Verpflichtungen sind Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts, wonach ein für eine unrechtmäßige Handlung verantwortlicher Staat verpflichtet ist, Wiedergutmachung zu leisten. Diese hat darin zu bestehen, die Situation wiederherzustellen, die vor Begehung der unrechtmäßigen Handlung bestanden hat, vorausgesetzt, dass die Wiederherstellung nicht „tatsächlich unmöglich“ ist und „nicht eine Belastung enthält, die außer allem Verhältnis zu dem Vorteil steht, der sich aus der Wiederherstellung anstelle von Schadensersatz ergibt“. (Bem: Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gegen die Schweiz [Nr. 2]) (T4)
    Veröff: NL 2009,169
  • RS0126720">Bsw 5980/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 5980/07
    Auch; nur: Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (T5)
    Beisatz: Dies ist Aufgabe des Ministerkomitees. (Abdullah Öcalan gg. die Türkei) (T6)
    Veröff: NL 2010,209
  • RS0126720">Bsw 60041/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.11.2010 Bsw 60041/08
    nur T1; Veröff: NL 2010,355
  • RS0126720">Bsw 29157/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2011 Bsw 29157/09
    Auch; nur: Nichts hindert den GH an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft. (T7)
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Urteil noch vor dem Ministerkomitee anhängig ist. (Liu gg. Russland [Nr. 2] (T8)
    Veröff: NL 2011,239
  • RS0126720">Bsw 5056/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.10.2011 Bsw 5056/10
    Auch; Beis wie T4 nur: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. (T9)
    Veröff: NL 2011,297
  • RS0126720">Bsw 7345/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.11.2013 Bsw 7345/12
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der GH akzeptiert, dass Übergangsphasen notwendig sind, um das nationale Recht an die Anforderungen der Konvention anzupassen, und unter gewissen Umständen ein Verfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung setzen kann, so dass eine verfassungswidrige Bestimmung in der Übergangsphase anwendbar bleibt. (Glien gg. Deutschland) (T10)
    Veröff: NL 2013,436
  • RS0126720">Bsw 22251/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 05.02.2015 Bsw 22251/08
    Auch; nur T5; Beis wie T6; nur T7; Beisatz: Beschwerden über das Versäumnis, ein Urteil des EGMR durchzuführen oder eine von ihm bereits festgestellte Verletzung wiedergutzumachen, fallen aus der ratione materiae-Zuständigkeit des EGMR heraus. (Bochan gg. die Ukraine [Nr 2]) (T11)
    Beisatz: Die Frage der Befolgung der Urteile des EGMR durch die Vertragsparteien fällt nur dann in die Jurisdiktion des EGMR, wenn sie im Rahmen eines Versäumnisverfahrens nach Art 46 Abs 4 und Abs 5 MRK aufgeworfen wird. (Bochan gg. die Ukraine [Nr 2]) (T12)
    Veröff: NL 2015,27
  • RS0126720">Bsw 50421/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.06.2015 Bsw 50421/08
    nur T5; Beis wie T6; Veröff: NL 2015,247
  • RS0126720">Bsw 19867/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2017 Bsw 19867/12
    Vgl auch
  • RS0126720">Bsw 15172/13
    Entscheidungstext AUSL 29.05.2019 Bsw 15172/13
    nur T3
    Beisatz wie T4: Das Ziel ist dabei, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären. Diese Verpflichtungen sind Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts, wonach ein für eine unrechtmäßige Handlung verantwortlicher Staat verpflichtet ist, Wiedergutmachung zu leisten. Diese hat darin zu bestehen, die Situation wiederherzustellen, die vor Begehung der unrechtmäßigen Handlung bestanden hat. (T13)
    Beisatz: Die Frage der Befolgung eines Urteils fällt jedoch in die Zuständigkeit des EGMR, wenn sie im Wege des in Art 46 Abs 4 und Abs 5 MRK vorgesehenen Versäumnisverfahrens an ihn herangetragen wird. (Ilgar Mammadov gg Aserbaidschan [Art 46 Abs 4 MRK]) (T14)
    Anm: Veröff: NL 2019,232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126720

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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