RS OGH 2019/6/11 Bsw63235/00, Bsw22330/05, Bsw15869/02, Bsw34869/05, Bsw156/04, Bsw10781/08, Bsw3831

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Norm

MRK Art6 Abs1 III

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Um den Ausschluss zu rechtfertigen genügt es nicht, dass der betroffene öffentlich Bedienstete an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilhat, oder dass ein „besonderes Band der Treue und Loyalität" zwischen dem öffentlich Bediensteten und dem Staat als Dienstgeber besteht. Der Gegenstand der Streitigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt stehen oder das spezielle Band in Frage stellen. Daher kann es grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art 6 MRK anwendbar ist.Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Um den Ausschluss zu rechtfertigen genügt es nicht, dass der betroffene öffentlich Bedienstete an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilhat, oder dass ein „besonderes Band der Treue und Loyalität" zwischen dem öffentlich Bediensteten und dem Staat als Dienstgeber besteht. Der Gegenstand der Streitigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt stehen oder das spezielle Band in Frage stellen. Daher kann es grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Artikel 6, MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Artikel 6, MRK anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127061">Bsw 63235/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.04.2007 Bsw 63235/00
    Veröff: NL 2007,94
  • RS0127061">Bsw 22330/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2009 Bsw 22330/05
    Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Art 6 MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Richter vor Gerichtsrat. (Olujic gegen Kroatien) (T1)
    Veröff: NL 2009,34
  • RS0127061">Bsw 15869/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.03.2010 Bsw 15869/02
    nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. (T2)
    Veröff: NL 2010,101
  • RS0127061">Bsw 34869/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.06.2011 Bsw 34869/05
    nur T2; Veröff: NL 2011,172
  • RS0127061">Bsw 156/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.07.2012 Bsw 156/04
    nur T2; Veröff: NL 2012,246
  • RS0127061">Bsw 10781/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2012 Bsw 10781/08
    Auch; Beisatz: Zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ist festzustellen, dass die Einstellung in einer bestimmten Position ein Hauptkriterium eines Beschäftigungsverhältnisses und des Aufgabenbereiches bildet, der dem Arbeitnehmer zukommt. Ein weiteres wesentliches Kriterium ist das Gehalt, das mit der Position verbunden ist. Eine Versetzung auf eine andere Position hat direkten Einfluss auf das Stellenprofil, das einen der ausschlaggebenden Punkte des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Wenn eine solche Versetzung mit einer Gehaltsumstellung einhergeht, ist ein weiterer wesentlicher Faktor betroffen. (Ohneberg gg. Österreich) (T3)
    Beisatz: Hier: Versetzung eines öffentlich Bediensteten in eine niedrigere Position und Gehaltsreduzierung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen, dreijährigen Frist betrifft eine gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. (Ohneberg gg. Österreich) (T4)
    Veröff: NL 2012,304
  • RS0127061">Bsw 38314/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.12.2012 Bsw 38314/06
    nur T2; Veröff: NL 2012,400
  • RS0127061">Bsw 21722/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2013 Bsw 21722/11
    Nur: Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließt. (T5)
    Veröff: NL 2013,11
  • RS0127061">Bsw 20688/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2013 Bsw 20688/04
    nur T2; Veröff: NL 2013,448
  • RS0127061">2 Ds 1/19y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2019 2 Ds 1/19y
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0127061">Bsw 20261/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.06.2016 Bsw 20261/12
    Beisatz: Diese Kriterien sind auf alle Arten von Streitigkeiten betreffend Beamte und Richter anzuwenden. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T6)
    Beisatz: Diese Kriterien gelten für alle Teilaspekte von Art 6 Abs 1 MRK, einschließlich des Rechts auf Zugang zu einem Gericht. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T7)
    Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Art 6 Abs 1 MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T8)
    Veröff: NL 2016,267
  • RS0127061">Bsw 19600/15
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.03.2017 Bsw 19600/15
    nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art 6 MRK anwendbar ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Art 6 MRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren gegen Soldaten. (R. S. gegen Deutschland) (T10); Veröff: NL 2017,222
  • RS0127061">Bsw 35289/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2017 Bsw 35289/11
    nur T2; Veröff: NL 2017,425
  • RS0127061">Bsw 76639/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.09.2018 Bsw 76639/11
    nur: Es kann grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. (T11); Veröff: NL 2018,446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2007:RS0127061

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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