Norm
RStDG §110 Abs2Rechtssatz
Ein Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd § 101 Abs 3 erster Satz iVm § 160 Abs 2 RStDG setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus.Ein Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd Paragraph 101, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 160, Absatz 2, RStDG setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132746Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019