Norm
HeimAufG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen.Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger; Erziehungsheime; JugendheimeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129458Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021