RS OGH 2019/6/12 7Ob1/14v, 7Ob33/17d, 7Ob80/19v

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Rechtssatz

Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen.Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger; Erziehungsheime; Jugendheime

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129458

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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