Norm
MRK Art3 III4Rechtssatz
Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Art 3 MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Artikel 3, MRK Genüge getan. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Artikel 3, MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126647Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023