RS OGH 2019/6/13 Bsw21906/04; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw2402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Norm

MRK Art3 III4

Rechtssatz

Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Art 3 MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Artikel 3, MRK Genüge getan. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Artikel 3, MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0126647">Bsw 21906/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 12.02.2008 Bsw 21906/04
    Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24
  • RS0126647">Bsw 9146/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 9146/07
    Auch; Beisatz: Ein Problem unter Art 3 MRK kann nur dann auftreten, wenn eine andauernde Inhaftierung aus legitimen strafpolitischen Gründen – wie etwa Abschreckung und Schutz der Öffentlichkeit – nicht länger gerechtfertigt ist und die Strafe sowohl de facto als auch de jure nicht herabgesetzt werden kann. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T1)
    Veröff: NL 2012,11
  • RS0126647">Bsw 66069/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 66069/09
    Auch; Beis wie T1; Veröff NL 2012,20
  • RS0126647">Bsw 24027/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.04.2012 Bsw 24027/07
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2012,114
  • RS0126647">Bsw 66069/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2013 Bsw 66069/09
    nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. (T2)
    Veröff: NL 2013,241
  • RS0126647">Bsw 140/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2014 Bsw 140/10
    Auch; Veröff: NL 2014,383
  • RS0126647">14 Os 53/17a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
    Auch
  • RS0126647">Bsw 10511/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.04.2016 Bsw 10511/10
    auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2016,110
  • RS0126647">Bsw 57592/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2017 Bsw 57592/08
    Auch; nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. (T3)
    Beisatz: Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien und Voraussetzungen für die Überprüfung müssen einen ausreichenden Grad an Klarheit und Bestimmtheit haben und die relevante Judikatur des EGMR widerspiegeln. Zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene haben ein Recht, von Anfang an zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4)
    Beisatz: Die MRK schreibt nicht vor, ob die Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit oder die Exekutive erfolgen muss. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5)
    Veröff: NL 2017,7
  • RS0126647">Bsw 77633/16
    Entscheidungstext AUSL 13.06.2019 Bsw 77633/16
    vgl; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: NL 2019,197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126647

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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