RS OGH 2019/6/13 Bsw21906/04; Bsw3455/05; Bsw26958/07; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Norm

MRK Art3 III4

Rechtssatz

Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat.Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Artikel 3, MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat.

Entscheidungstexte

  • RS0126646">Bsw 21906/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 12.02.2008 Bsw 21906/04
    Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24
  • RS0126646">Bsw 3455/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.02.2009 Bsw 3455/05
    Auch; nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T1)
    Veröff: NL 2009,46
  • RS0126646">Bsw 26958/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2009 Bsw 26958/07
    nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T2)
    Beisatz: Nach Art 3 MRK genügt es, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht. (Bem: Meixner gegen Deutschland) (T3)
    Veröff: NL 2009,325
  • RS0126646">Bsw 9146/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 9146/07
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass Freiheitsstrafe auf Lebenszeit ohne Aussicht auf Begnadigung per se mit der Konvention unvereinbar ist. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T4)
    Veröff: NL 2012,11
  • RS0126646">Bsw 66069/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 66069/09
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: NL 2012,20
  • RS0126646">Bsw 24027/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.04.2012 Bsw 24027/07
    Vgl auch; Veröff: NL 2012,114
  • RS0126646">Bsw 66069/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2013 Bsw 66069/09
    Auch; Veröff: NL 2013,241
  • RS0126646">Bsw 140/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2014 Bsw 140/10
    nur T1; Veröff: NL 2014,383
  • RS0126646">Bsw 29750/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.09.2014 Bsw 29750/09
    nur T1; Veröff: NL 2014,389
  • RS0126646">14 Os 53/17a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
    Auch
  • 15 Os 45/19g
    Entscheidungstext OGH 06.05.2019 15 Os 45/19g
    Beisatz: Ob mit der Verhängung einer lebenslangen oder dieser gleich kommenden Freiheitsstrafe zu rechnen ist, wurde hier anhand der konkreten Spruchpraxis des ersuchenden Staats beurteilt. (T5)
  • RS0126646">Bsw 10511/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.04.2016 Bsw 10511/10
    Auch; Beisatz: Ungeachtet der Tatsache, dass die MRK kein Recht auf Resozialisierung als solches garantiert, setzt die Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es verurteilten Personen, einschließlich solchen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, erlaubt werden sollte, sich selbst zu resozialisieren. Einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen muss – innerhalb der Zwänge des Gefängnisumfelds – eine realistische Chance gegeben werden, solche Fortschritte hinsichtlich der Resozialisierung zu machen, dass ihm die Hoffnung geboten wird, eines Tages für eine Begnadigung oder bedingte Entlassung geeignet zu sein. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T6)
    Veröff: NL 2016,110
  • RS0126646">Bsw 57592/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2017 Bsw 57592/08
    nur T1; Veröff: NL 2017,7
  • RS0126646">Bsw 60367/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.01.2017 Bsw 60367/08
    nur T1; Veröff: NL 2017,54
  • RS0126646">Bsw 17675/18
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2018 Bsw 17675/18
    Auch; Beisatz: Die Abschiebung in ein Land, in dem der betroffenen Person eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung droht, ist mit Art 3 MRK unvereinbar. (Saidani gg Deutschland [ZE]) (T7)
    Veröff: NL 2018,407
  • RS0126646">Bsw 77633/16
    Entscheidungstext AUSL 13.06.2019 Bsw 77633/16
    Beisatz wie T6
    Anm: Veröff: NL 2019,197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126646

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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