Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv Paragraph 27, IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (Paragraph 39, IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132738Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021