Norm
UVG §19 Abs2Rechtssatz
Eine bloß kurzfristige rückwirkende Einstellung des Bezugs von Vorschüssen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (hier: drei Monate) steht einer Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für vor Beginn dieser Unterbrechung des Vorschussbezugs liegende Bezugszeiten nicht entgegen, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden noch nicht abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132840Im RIS seit
21.11.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021