RS OGH 2019/6/27 8Ob126/12f, 6Ob7/13t, 8ObA48/18v

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Rechtssatz

Weist das Begehren im Anlassverfahren gegenüber jenem im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren nur eine Einschränkung, sonst aber denselben Inhalt auf, und sind dementsprechend die entscheidungserheblichen Tatsachen ident, so greift die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ein. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands.

Entscheidungstexte

  • RS0128405">8 Ob 126/12f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 126/12f
    Beisatz: In diesem Sinn stellt ein sich nur auf einen Teil eines Wegs (zwischen zwei Grenzpunkten) beziehendes Begehren im Vergleich zum korrespondierenden Begehren, das den gesamten Weg betrifft, ein quantitatives Minus dar. (T1); Veröff: SZ 2012/129
  • RS0128405">6 Ob 7/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 7/13t
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob sich die Begehren im Vorverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit auf dieselben „Bereiche“ des strittigen Weggrundstücks bezogen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2)
  • RS0128405">8 ObA 48/18v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 48/18v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128405

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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