Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5Rechtssatz
Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132797Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021