RS OGH 2019/6/27 6Ob18/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5
AktG §62 Abs3
  1. AktG § 62 heute
  2. AktG § 62 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AktG § 62 gültig von 01.08.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 62 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 62 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Rechtssatz

Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132797

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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