Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegen zu stehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 62, Absatz 3, AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegen zu stehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132795Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021