Norm
AktG §62 Abs2Rechtssatz
Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß § 62 Abs 3 Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132796Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021