RS OGH 2019/6/27 6Ob18/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Norm

AktG §62 Abs2
AtG §62 Abs3
  1. AktG § 62 heute
  2. AktG § 62 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AktG § 62 gültig von 01.08.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 62 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 62 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Rechtssatz

Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß § 62 Abs 3 Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132796

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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