Norm
AktG §62 Abs3Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegen stehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132794Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021