Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art25Rechtssatz
Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN?Kaufrechtsübereinkommen (Art 49 Abs 1 lit a iVm Art 25 CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN?Kaufrechtsübereinkommen (Artikel 49, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 25, CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127288Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021