RS OGH 2019/7/5 4Ob159/11b, 1Ob218/12h, 3Ob194/15y, 4Ob110/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art25
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art80

Rechtssatz

Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN?Kaufrechtsübereinkommen (Art 49 Abs 1 lit a iVm Art 25 CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN?Kaufrechtsübereinkommen (Artikel 49, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 25, CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0127288">4 Ob 159/11b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
    Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T1)
    Beisatz: Weigert sich der Käufer grundlos, die Nacherfüllung anzunehmen, verliert er sein Aufhebungsrecht nach Art 8 CISG. (T2)
  • RS0127288">1 Ob 218/12h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 218/12h
    Auch
  • RS0127288">3 Ob 194/15y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 194/15y
    Auch; Beis wie T1
  • RS0127288">4 Ob 110/19h
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 110/19h
    Beisatz: Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann aber vor allem dann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde. (T3); Veröff: SZ 2019/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127288

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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