RS OGH 2019/7/10 9Bs179/19s

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Rechtssatz

Die Ausstellung des Aktivpasses durch den Magistrat der Stadt Linz ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sondern ist ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung (ähnlich dem Bereich der Subventionsgewährung, sofern das Gesetz keinen subjektiven Rechtsanspruch normiert). Unabhängig davon, dass der Aktivpass der Stadt Linz nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Aussteller ist der Magistrat Linz; er ist mit einem Lichtbild versehen) und seinem Namen ("Pass") einer öffentlichen Urkunde ähnelt, unterliegt er somit nicht dem erhöhten Echtheitsschutz und dem strafrechtlichen Wahrheitsschutz des § 224 StGB, sondern handelt es sich dabei um eine einfache Urkunde im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 StGB, weshalb deren Fälschung unter den Tatbestand des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 zu subsumieren ist.Die Ausstellung des Aktivpasses durch den Magistrat der Stadt Linz ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sondern ist ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung (ähnlich dem Bereich der Subventionsgewährung, sofern das Gesetz keinen subjektiven Rechtsanspruch normiert). Unabhängig davon, dass der Aktivpass der Stadt Linz nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Aussteller ist der Magistrat Linz; er ist mit einem Lichtbild versehen) und seinem Namen ("Pass") einer öffentlichen Urkunde ähnelt, unterliegt er somit nicht dem erhöhten Echtheitsschutz und dem strafrechtlichen Wahrheitsschutz des Paragraph 224, StGB, sondern handelt es sich dabei um eine einfache Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, weshalb deren Fälschung unter den Tatbestand des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, zu subsumieren ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 179/19s
    Entscheidungstext OLG Linz 10.07.2019 9 Bs 179/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2019:RL0000201

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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