RS OGH 2019/7/23 9ObA22/11t, 9ObA124/12v, 9ObA8/14p, 9ObA87/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Norm

AngG §23 Abs1
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127201">9 ObA 22/11t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 22/11t
  • RS0127201">9 ObA 124/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
    Auch; Beisatz: Ein aus einem Zeitguthaben resultierender Entgeltanspruch ist dann, wenn das Ende des Durchrechnungszeitraums noch vor dem für die Abfertigungsbemessung maßgeblichen Jahr liegt und nur die Auszahlung in dieses Jahr fällt, jedenfalls kein Entgelt, das iSd § 23 Abs 1 AngG „für diesen Zeitraum gebührt“. (T1)
  • RS0127201">9 ObA 8/14p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 8/14p
    Auch; Beisatz: Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt. (T2)
  • RS0127201">9 ObA 87/19p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p
    Auch; Beisatz: Vom Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährte Aktienoptionen sind nach § 2a ABRAG nicht in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127201

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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