RS OGH 2019/7/23 7Ob165/10f, 9Ob62/11z, 8Ob110/11a, 7Ob222/11i, 1Ob240/11t, 6Ob94/12k, 8Ob65/12k, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Norm

WAG 1996 §23b Abs2
WAG 1996 §23c Abs4
WAG 2007 §75 Abs2
WAG 2007 §76 Abs4
  1. WAG 2007 § 76 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 76 gültig von 02.08.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. WAG 2007 § 76 gültig von 01.07.2010 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. WAG 2007 § 76 gültig von 01.05.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  5. WAG 2007 § 76 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  6. WAG 2007 § 76 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007

Rechtssatz

Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wird aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist daher - unter der Voraussetzung der hier erfolgten fristgerechten Anmeldung nach § 23c Abs 2 WAG 1996 [ein Jahr ab Eröffnung des Konkurses] - grundsätzlich mit Ablauf der Auszahlungsfrist fällig.Die Feststellung der Forderung gemäß Paragraphen 23 b, Absatz 2 und 23 c Absatz 4, WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wird aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist daher - unter der Voraussetzung der hier erfolgten fristgerechten Anmeldung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, WAG 1996 [ein Jahr ab Eröffnung des Konkurses] - grundsätzlich mit Ablauf der Auszahlungsfrist fällig.

Entscheidungstexte

  • RS0126982">7 Ob 165/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
  • RS0126982">9 Ob 62/11z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 62/11z
    Auch; Beisatz: Die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 setzt neben dem Verlangen des Anlegers dessen Legitimierung voraus; die Unterstützungspflicht des Masseverwalters beseitigt diese Notwendigkeit nicht. (T1)
  • RS0126982">8 Ob 110/11a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 110/11a
    Auch; Beis wie T1
  • RS0126982">7 Ob 222/11i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 222/11i
    nur: Die Feststellung der Forderung knüpft nicht an die Anmeldung der Forderung im Konkurs an, sondern beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. (T2)
    Beisatz: Im Zusammenhalt von Beweislast und dem klaren und eindeutigen Text des § 23b Abs 2 WAG 1996, der eine „Legitimierung“ verlangt, liegt es auf der Hand, dass der Anleger mehr tun muss, als nur seine Daten bekannt zu geben. (T3)
  • RS0126982">1 Ob 240/11t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 240/11t
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3
  • RS0126982">6 Ob 94/12k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 94/12k
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Legitimierung des Anlegers nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 reicht es nicht aus, auf einer Liste von Geschädigten neben Namen und Adresse lediglich eine Depotnummer und die Höhe der gestellten Forderung anzugeben. (T4)
    Beisatz: Die Fälligkeit der Forderung des Anlegers gegenüber der Beklagten tritt nach Ablauf von neun Monaten nach Anmeldung der ausreichend nachgewiesenen Forderung ein (sechs Monate Frist für die Feststellung plus drei Monate Frist für die Auszahlung). Diese Frist muss vor Schluss der Verhandlung erster Instanz abgelaufen sein. (T5)
  • RS0126982">8 Ob 65/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 65/12k
    Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T3
  • RS0126982">1 Ob 125/12g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 125/12g
    Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T5
  • RS0126982">5 Ob 63/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 63/12v
    Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis auch wie T5; Beis auch wie T1
  • RS0126982">7 Ob 104/12p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 104/12p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0126982">8 Ob 73/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 73/12m
    Auch; Auch Beis wie T1
  • RS0126982">9 Ob 62/12a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 62/12a
    Vgl auch
  • RS0126982">2 Ob 171/12d
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 171/12d
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Umfassen die von der Entschädigungseinrichtung zu prüfenden Urkunden, nämlich das Anlegerzertifikat und der Einzahlungsbeleg, jeweils nur eine Seite und erfordern diese für sich allein einen Prüfaufwand von wenigen Minuten, so ist selbst unter Berücksichtigung einer Vielzahl von bei der Entschädigungseinrichtung anhängigen Verfahren und der Notwendigkeit, diese Urkunden mit den bei dieser Einrichtung schon vorliegenden „sorgfältig geprüften“ Daten abzugleichen, eine Prüffrist von drei Monaten nicht zu kurz bemessen und daher nicht zu beanstanden. (T6)
    Beisatz: Hier: AMIS. (T7)
  • RS0126982">1 Ob 31/13k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 31/13k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0126982">9 Ob 55/12x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 55/12x
    nur T2; Beis wie T1 nur: Die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 setzt neben dem Verlangen des Anlegers dessen Legitimierung voraus. (T8)
    Auch Beis wie T3; Beis wie T7
    Beisatz: Dafür reicht die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. (T9)
    Beisatz: Mit welchen Unterlagen dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. (T10)
    Beisatz: Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Vorlage des Anlegerzertifikats und des Depot-Berichts als Nachweis für die grundsätzliche Haftung der Beklagten ausreichten, um eine inhaltliche Prüfung vornehmen zu können, nicht zu beanstanden. (T11)
  • RS0126982">9 Ob 35/13g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 35/13g
    Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Es würde aber einen übertriebenen Formalismus bedeuten, wenn sich die Beklagte trotz der ihr vom Sachverständigen übermittelten Daten, die sich zur Gänze mit dem bei ihr angemeldeten Betrag decken, weiterhin darauf berufen könnte, mangels eines urkundlichen Forderungsnachweises durch die Kläger keine Prüfpflicht zu haben. (T12)
  • RS0126982">4 Ob 182/12m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 182/12m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • RS0126982">9 Ob 37/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 37/13a
    Vgl auch
  • RS0126982">1 Ob 45/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 45/13v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0126982">6 Ob 49/13v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 49/13v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11
  • RS0126982">10 Ob 16/13w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 16/13w
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • RS0126982">10 Ob 59/12t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 59/12t
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • RS0126982">10 Ob 27/13p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 27/13p
    nur: Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. (T13)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • RS0126982">5 Ob 215/12x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 215/12x
  • RS0126982">2 Ob 228/12m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 228/12m
    Auch; Beis wie T6 nur: Eine Prüffrist von drei Monaten ist nicht zu kurz bemessen. (T14)
  • RS0126982">2 Ob 77/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
    Auch; Beis wie T6 nur: Umfassen die von der Entschädigungseinrichtung zu prüfenden Urkunden, nämlich das Anlegerzertifikat und der Einzahlungsbeleg, jeweils nur eine Seite, so ist eine Prüffrist von drei Monaten nicht zu kurz bemessen. (T15)
    Beis wie T10; Beis wie T11
  • RS0126982">2 Ob 111/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 111/13g
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0126982">10 Ob 39/13b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 39/13b
    Auch; nur T13; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Dreimonatige Prüffrist. (T16)
  • RS0126982">4 Ob 40/13f
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 40/13f
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Das Anlegerzertifikat ist als ausreichender Nachweis dafür anzusehen, dass der darin genannte Einmalerlag bereits eingezahlt worden ist. (T17)
  • RS0126982">9 Ob 51/13k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 51/13k
    Vgl auch; nur T13; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T8
  • RS0126982">7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    nur T2; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T17
  • RS0126982">9 Ob 45/13b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 45/13b
    Vgl; Beis wie T11
  • RS0126982">4 Ob 159/13f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 159/13f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T16
  • RS0126982">1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • RS0126982">9 Ob 22/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
    Beis wie T8
  • RS0126982">9 Ob 82/18a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 82/18a
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Werden Genussscheine zunächst angekauft, einige Jahre später gegen andere Genussscheine getauscht und in weiterer Folge Forderungen aus dem Ankauf der Genussscheine angemeldet, nicht aber die nunmehr aus dem Tausch abgeleiteten Ansprüche, fehlt es an der nach § 76 Abs 2 WAG 2007 erforderlichen Geltendmachung der Forderung innerhalb der Jahresfrist nach Konkurseröffnung. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126982

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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