Norm
ArbVG §73 Abs3Rechtssatz
Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach Paragraph 73, Absatz 2, ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132742Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021