RS OGH 2019/7/24 7RS8/11i, 11R98/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2019
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Norm

ZPO §54 Abs1a
ZPO §523
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 523 heute
  2. ZPO § 523 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom § 54 Abs. 1a ZPO idF BGBI I 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO in der Fassung BGBI römisch eins 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.

Anmerkung

vgl auch RW0000817, RW0000947, RG0000064, RL0000133

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000471

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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