Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom § 54 Abs. 1a ZPO idF BGBI I 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO in der Fassung BGBI römisch eins 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000471Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020