RS OGH 2019/7/24 6Ob45/19i

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Rechtssatz

Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132792

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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