Norm
UrhG §42cRechtssatz
Bei der freien Werknutzung nach § 42c darf das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich im Rahmen der Berichterstattung über ein anderes Ereignis in Erscheinung treten.Bei der freien Werknutzung nach Paragraph 42 c, darf das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich im Rahmen der Berichterstattung über ein anderes Ereignis in Erscheinung treten.
Anmerkung
Vgl RS0109244 (T1)Entscheidungstexte
Schlagworte
Urheberrecht, freie Werknutzung, Berichterstattung, TagesereignisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0134688Im RIS seit
20.03.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024