RS OGH 2019/8/29 8ObS1/19h

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Norm

IESG §2 Abs4 Z3
  1. IESG § 2 heute
  2. IESG § 2 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  3. IESG § 2 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1986

Rechtssatz

§ 1 Abs 4 Z 3 IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht. Der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn. Dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht. Der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn. Dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132808

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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