Norm
TKG 2003 §23Rechtssatz
Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß § 23 TKG 2003 portieren zu lassen.Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß Paragraph 23, TKG 2003 portieren zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rufnummernportierung; ÜbertragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132940Im RIS seit
12.02.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020