Norm
UGB §38Rechtssatz
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132820Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021