Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren Auffassungen vertreten, die zueinander ausdrücklich im Widerspruch stehen, so kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen.Hat das Berufungsgericht zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren Auffassungen vertreten, die zueinander ausdrücklich im Widerspruch stehen, so kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132819Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019