Norm
ABGB §242 Abs2Rechtssatz
Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 242, Absatz 2, ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132805Im RIS seit
06.11.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021