RS OGH 2019/8/29 3Ob87/19v

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Norm

ABGB §242 Abs2
  1. ABGB § 242 heute
  2. ABGB § 242 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 242 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 242, Absatz 2, ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132805

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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