Norm
SMG §28 Abs1 BRechtssatz
Die zu § 28 Abs 2 SMG aF und in der Folge auch zu § 28a Abs 1 SMG mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§ 28 Abs 3 erster Fall SMG aF, nunmehr § 28a Abs 2 Z 1 SMG) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG (sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden.Die zu Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF und in der Folge auch zu Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF, nunmehr Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128234Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019