RS OGH 2019/9/3 12Os93/12m, 14Os122/13t, 14Os113/13v, 14Os148/13s, 14Os5/14p, 15Os105/14a, 12Os65/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

SMG §28 Abs1 B
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Rechtssatz

Die zu § 28 Abs 2 SMG aF und in der Folge auch zu § 28a Abs 1 SMG mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§ 28 Abs 3 erster Fall SMG aF, nunmehr § 28a Abs 2 Z 1 SMG) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG (sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden.Die zu Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF und in der Folge auch zu Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF, nunmehr Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128234

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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