RS OGH 2019/9/3 11Os75/11f, 15Os7/14i, 11Os117/15p, 14Os78/16a, 14Os71/19y

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

SMG §28a Abs2 Z1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Enthält ein nach früherer Rechtslage ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.Enthält ein nach früherer Rechtslage ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126985

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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