Norm
SMG §28a Abs2 Z1Rechtssatz
Enthält ein nach früherer Rechtslage ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.Enthält ein nach früherer Rechtslage ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126985Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019