- RS0124884">Bsw 17383/90
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 07.08.1996 Bsw 17383/90
Bemerkung: Johansen gegen Norwegen (T1a); Veröff: NL 1996,133
- RS0124884">Bsw 25702/94
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2001 Bsw 25702/94
Veröff: NL 2001,153
- RS0124884">Bsw 56547/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.07.2002 Bsw 56547/00
Vgl auch; Beisatz: Es bedarf besondere Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK. Zwar enthält diese Bestimmung keine ausdrücklichen prozessualen Erfordernisse, aber die Entscheidungsfindung muss fair sein und den durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen genügend Achtung erweisen. (T1)
Veröff: NL 2002,153
- RS0124884">Bsw 35731/97
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2002 Bsw 35731/97
Vgl auch; nur: Maßnahmen, wie die Entziehung des elterlichen Rechts und des Besuchsrechts iZm der Unterbringung des Kindes in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adaption, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. (T2)
Veröff: NL 2003,14
- RS0124884">Bsw 60457/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2004 Bsw 60457/00
Vgl auch; nur T2; nur: Schlechte Erfahrungen mit den Eltern befreien die Behörden nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen. (T3)
Veröff: NL 2004,18
- RS0124884">Bsw 11057/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.04.2004 Bsw 11057/02
Vgl; Veröff: NL 2004,82
- RS0124884">8 Ob 14/10g
Auch
- RS0124884">Bsw 52502/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.10.2010 Bsw 52502/07
Auch; nur: Maßnahmen wie die Freigabe zur Adoption sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. (T4)
Beisatz: Die Aufrechterhaltung einer Bindung zur Familie entspricht, außer in besonderen Ausnahmefällen, dem Kindeswohl, da ein Kind durch die Trennung der familiären Bande seiner Wurzeln beraubt wird. (Bem: Aune gg. Norwegen) (T5)
Veröff: NL 2010,313
- RS0124884">Bsw 25358/12
Entscheidungstext AUSL_EGMR 27.01.2015 Bsw 25358/12
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Damit eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, muss sie dem Ziel des Schutzes des Kindes vor einer unmittelbaren Gefahr dienen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle für die Ergreifung derartiger Maßnahmen sehr hoch. (Paradiso und Campanelli gg. Italien) (T6)
Veröff: NL 2015,48
- RS0124884">Bsw 25358/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.01.2017 Bsw 25358/12
Vgl auch, nur T4; Beisatz: Es ist mit Art 8 MRK vereinbar, ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind gegen den Willen der genetisch nicht verwandten Wunscheltern zur Adoption freizugeben, um das allgemeine öffentliche Interesse an der Unterbindung kommerzieller Leihmutterschaften und an der Verhinderung einer Umgehung des Verbots dieser Praktiken durch ein Ausweichen ins Ausland zu verwirklichen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T7)
Veröff: NL 2017,26
- RS0124884">Bsw 37283/13
Entscheidungstext AUSL 10.09.2019 Bsw 37283/13
nur T2; Beisatz wie T1
Beisatz: Vor der Entscheidung über die Bewilligung der Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern muss das Gericht eine wirkliche Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und jenen seiner biologischen Eltern vornehmen. Das Gericht darf sich nicht bloß auf die Interessen des Kindes konzentrieren. (Strand Lobben ua gg Norwegen [GK]) (T8)
Anm: Veröff: 2019,393