RS OGH 2019/9/11 4R129/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Norm

ZPO §41
RATG TP2
RATG TP3A
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Bei Klagseinschränkungen (-ausdehnungen) handelt es sich um bestimmende Schriftsätze.  Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 I. 1. lit. e RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden.Bei Klagseinschränkungen (-ausdehnungen) handelt es sich um bestimmende Schriftsätze.  Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 römisch eins. 1. Litera e, RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 R 129/19f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.09.2019 4 R 129/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100068

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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