Norm
ZPO §41Rechtssatz
Bei Klagseinschränkungen (-ausdehnungen) handelt es sich um bestimmende Schriftsätze. Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 I. 1. lit. e RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden.Bei Klagseinschränkungen (-ausdehnungen) handelt es sich um bestimmende Schriftsätze. Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 römisch eins. 1. Litera e, RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100068Im RIS seit
04.11.2019Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019