TE OGH 2019/9/11 4R129/19f

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Gosch und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (restlich) Nebengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 2.255,97) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7.8.2019, 9 Cg 79/18d-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er unter Einbeziehung seines bestätigten Teils sowie seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt wie folgt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen EUR 26.096,92 (darin enthalten EUR 13.943,-- an Barauslagen und EUR 2.025,65 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 56,11 (darin enthalten EUR 9,35 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .

Begründung:

Text

Mit seiner am 17.7.2018 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger als Versicherungsnehmer von der beklagten Partei als Unfallversicherer die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von (vorerst) EUR 135.000,-- zuzüglich eines Rehabilitationspauschales von EUR 894,50, sohin insgesamt EUR 135.894,50 s.A. und brachte dazu vor, seine mitversicherte Ehegattin habe am 10.9.2015 einen Reitunfall gehabt und sei seither infolge einer erlittenen Querschnittslähmung zu 100 % invalid. Nach dem Versicherungsvertrag stehe ihr eine Invaliditätsentschädigung von EUR 536.700,-- zuzüglich eines Rehabilitationspauschales und von Unfallkosten zu, wovon er aus kostenökonomischen Gründen vorerst nur einen Teilbetrag geltend mache.

Das Klagebegehren wurde von der beklagten Partei bestritten.

Mit Schriftsatz vom 14.9.2018 dehnte der Kläger sein Klagebegehren auf insgesamt EUR 544.594,50 s.A., welches sich aus einer Invaliditätsentschädigung von EUR 536.700,--, einem Rehabilitationspauschale von EUR 894,50 sowie von Unfallkosten von EUR 7.000,-- zusammensetze, aus.

Mit Schriftsatz vom 25.2.2019 schränkte der Kläger sein Klagebegehren um eine von der beklagten Partei geleistete Teilzahlung von EUR 50.776,80 auf EUR 493.817,70 s.A. ein. Mit Schriftsatz vom 25.4.2019 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf EUR 7.894,50 s.A. (Rehabilitationspauschale von EUR 894,50 sowie Unfallkosten von EUR 7.000,--) ein und brachte dazu vor, die Beklagte habe die (zu Recht bestehende) Versicherungssumme für dauernde Invalidität von EUR 531.120,-- samt Zinsen ab 10.6.2016 anerkannt und beglichen.

In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.5.2019 schränkte der Kläger sein restliches Klagebegehren auf EUR 7.322,40 s.A., bestehend aus EUR 885,20 an Rehabilitationspauschale und EUR 6.437,20 an Unfallkosten, ein, welches von der beklagten Partei in der Folge zur Gänze anerkannt wurde. Das Erstgericht fällte daraufhin ein Anerkenntnisurteil, mit dem es auch die Kostenersatzverpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger aussprach, jedoch die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten bis zum Vorliegen der vom Beklagtenvertreter angekündigten Einwendungen gegen die Kostennote der Klagsvertreterin vorbehielt.

Die beklagte Partei erhob in der Folge zahlreiche Einwendungen gegen die von der Klagsvertreterin verzeichneten Kosten; insbesondere sprach sie sich gegen eine Entlohnung der Schriftsätze des Klägers vom 25.2.2019 und 25.4.2019 mit der Begründung aus, diese seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil der erstgenannte Schriftsatz offenbar auf einem Missverständnis in der Sphäre der klagenden Partei basiere und darüber hinaus beide Klagseinschränkungen jeweils in der nächsten Tagsatzung vorgenommen hätten werden können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, dem Kläger Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 26.975,31 zu leisten. Hinsichtlich der Schriftsätze des Klägers vom 25.2.2019 und 25.4.2019 verwarf es die Einwendungen der beklagten Partei mit der Begründung, eine Einschränkung des Klagebegehrens sei auch außerhalb der mündlichen Streitverhandlung zweckmäßig und zulässig und handle es sich dabei um bestimmende Schriftsätze, die nach TP 3 RATG zu entlohnen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Partei, der im Antrag mündet, in Stattgebung ihres Rekurses den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger nur ein Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 24.719,34 zuerkannt werde.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rekurswerberin wendet sich mit denselben Argumenten wie in ihren Einwendungen gegen die klägerische Kostennote gegen den zugesprochenen Kostenersatz für die Schriftsätze des Klägers vom 25.2.2019 und 25.4.2019.

Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:

Tatsache ist, dass beiden genannten Schriftsätzen Teilzahlungen der beklagten Partei vorausgingen, denen der Kläger mit diesen Schriftsätzen insoweit Rechnung trug, als er sein Klagebegehren jeweils entsprechend einschränkte. Unerheblich ist, dass im Schriftsatz vom 25.2.2019 auch eine Richtigstellung seitens des Klägers erfolgte, weil daneben auch eine entsprechende Klagseinschränkung um die erste geleistete Teilzahlung erfolgte. Klagseinschränkungen mittels Schriftsatzes erweisen sich in der Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, um zu vermeiden, dass die klagende Partei allenfalls teilweise kostenersatzpflichtig wird, weil sie den Prozess mit einem überhöhten Begehren fortsetzt und bis zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung Prozesshandlungen erfolgen, hinsichtlich derer nur noch von einem Teilerfolg der klagenden Partei ausgegangen werden müsste. Nur wenn eine Klagseinschränkung erst unmittelbar (innerhalb der letzten Tage) vor einer Tagsatzung erfolgt, mag das Argument, dass die Einschränkung auch in der Tagsatzung selbst erfolgen hätte können, durchaus berechtigt sein. Im gegenständlichen Fall war es allerdings auch so, dass infolge der zweiten Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 25.4.2019 die Gutachtenserörterung im Hinblick auf den Grad der Invalidität der verunfallten Ehegattin des Klägers obsolet wurde, sodass die bereits geladenen Sachverständigen nicht mehr zur Tagsatzung am 27.5.2019 erscheinen mussten, was auch zu einer gewissen Einsparung an Sachverständigengebühren führte.

Dem Erstrichter ist beizupflichten, dass es sich bei Klagseinschränkungen um bestimmende Schriftsätze handelt, allerdings findet sich in TP 3 RATG keine Bestimmung, wonach bestimmende Schriftsätze grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen seien. Vielmehr handelt es sich dabei um solche Schriftsätze, die unter den Auffangtatbestand von TP 2 I. 1. lit. e RATG fallen („sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind“), sodass beide Schriftsätze nur nach TP 2 RATG zu entlohnen sind. Eine Klagseinschränkung, die sich auf die Behauptung einer erfolgten Teilzahlung durch die beklagte Partei beschränkt, stellt auch typischerweise einen Schriftsatz dar, wie er unter TP 2 I. 1. lit. b bis d RATG angeführt ist, also ein Schriftsatz „mit kurzer Darstellung des Sachverhalts“.Dem Erstrichter ist beizupflichten, dass es sich bei Klagseinschränkungen um bestimmende Schriftsätze handelt, allerdings findet sich in TP 3 RATG keine Bestimmung, wonach bestimmende Schriftsätze grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen seien. Vielmehr handelt es sich dabei um solche Schriftsätze, die unter den Auffangtatbestand von TP 2 römisch eins. 1. Litera e, RATG fallen („sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind“), sodass beide Schriftsätze nur nach TP 2 RATG zu entlohnen sind. Eine Klagseinschränkung, die sich auf die Behauptung einer erfolgten Teilzahlung durch die beklagte Partei beschränkt, stellt auch typischerweise einen Schriftsatz dar, wie er unter TP 2 römisch eins. 1. Litera b bis d RATG angeführt ist, also ein Schriftsatz „mit kurzer Darstellung des Sachverhalts“.

Im Übrigen können bestimmende Schriftsätze, zumindest wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebracht werden, niemals unter die Definition „aufgetragen“ im Sinne des TP 3 A RATG subsumiert werden, weil kein Gericht dem Kläger eine Klagsausdehnung oder -einschränkung auftragen kann (siehe dazu Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.65).

Somit steht dem Kläger für die beiden Schriftsätze insgesamt ein Kostenersatz von EUR 1.376,74 zu, wobei der Schriftsatz vom 25.2.2019 nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 487.665,60 zu entlohnen ist (gemäß § 43 Abs 2 ZPO), nachdem diesbezüglich eine geringfügige Überklagung vorlag, weil der Kläger von einer um EUR 5.580,-- höheren Invaliditätsentschädigung ausging und auch beim Rehabilitationspauschale und bei den Unfallkosten eine erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung korrigierte Überklagung vorlag. Hinsichtlich der von der beklagten Partei im Kostenrekurs aufgelisteten berechtigten Kosten des Klägers war auch insoweit eine geringfügige Korrektur vorzunehmen, als das Erstgericht - jeweils unbekämpft - für die Urkundenvorlage vom 1.10.2018 einen Tarifansatz von EUR 134,46 (und davon abgeleitet einen 50 %-igen Einheitssatz von EUR 67,23) zusprach und auch für den Antrag vom 13.2.2019 einen Tarifansatz von EUR 621,81 heranzog, mag dies auch der Rundungsbestimmung des § 1 Abs 1 letzter Satz RATG zuwiderlaufen.Somit steht dem Kläger für die beiden Schriftsätze insgesamt ein Kostenersatz von EUR 1.376,74 zu, wobei der Schriftsatz vom 25.2.2019 nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 487.665,60 zu entlohnen ist (gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO), nachdem diesbezüglich eine geringfügige Überklagung vorlag, weil der Kläger von einer um EUR 5.580,-- höheren Invaliditätsentschädigung ausging und auch beim Rehabilitationspauschale und bei den Unfallkosten eine erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung korrigierte Überklagung vorlag. Hinsichtlich der von der beklagten Partei im Kostenrekurs aufgelisteten berechtigten Kosten des Klägers war auch insoweit eine geringfügige Korrektur vorzunehmen, als das Erstgericht - jeweils unbekämpft - für die Urkundenvorlage vom 1.10.2018 einen Tarifansatz von EUR 134,46 (und davon abgeleitet einen 50 %-igen Einheitssatz von EUR 67,23) zusprach und auch für den Antrag vom 13.2.2019 einen Tarifansatz von EUR 621,81 heranzog, mag dies auch der Rundungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz RATG zuwiderlaufen.

Somit war dem Rekurs teilweise Folge zu geben und die Kostenersatzverpflichtung der beklagten Partei auf EUR 26.096,92 herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Die Rekurswerberin ist lediglich mit rund 40 % ihres Rekursbegehrens durchgedrungen, sodass der Kläger einen 60 %-igen Abwehrerfolg hat und ihm daher 20 % seiner tarifmäßig verzeichneten Kosten für die Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz eins, ZPO. Die Rekurswerberin ist lediglich mit rund 40 % ihres Rekursbegehrens durchgedrungen, sodass der Kläger einen 60 %-igen Abwehrerfolg hat und ihm daher 20 % seiner tarifmäßig verzeichneten Kosten für die Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4

Innsbruck, am 11. September 2019

Dr. Georg Hoffmann, Senatspräsident

Textnummer

EI0100072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2019:00400R00129.19F.0911.000

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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