Rechtssatz
Eine Versicherung nach Positionen liegt dann vor, wenn im Vertrag zwischen mehreren Sachinbegriffen unterschieden und für jeden eine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Sie liegt auch dann vor, wenn am Ende eine Gesamtversicherungssumme gebildet wird. Die Rechtsfolge der Bildung von Positionen besteht darin, dass jede Position im Hinblick auf Versicherungswert und Versicherungssumme so behandelt wird, als würde ein eigener Versicherungsvertrag vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132843Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021