RS OGH 2019/9/18 7Ob97/19v

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Rechtssatz

Eine Versicherung nach Positionen liegt dann vor, wenn im Vertrag zwischen mehreren Sachinbegriffen unterschieden und für jeden eine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Sie liegt auch dann vor, wenn am Ende eine Gesamtversicherungssumme gebildet wird. Die Rechtsfolge der Bildung von Positionen besteht darin, dass jede Position im Hinblick auf Versicherungswert und Versicherungssumme so behandelt wird, als würde ein eigener Versicherungsvertrag vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132843

Im RIS seit

22.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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