RS OGH 2019/9/18 7Ob97/19v

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Rechtssatz

Sofern Waren und Vorräte je nach Art und Weise der Aufbewahrung in zwei gesonderten Positionen versichert und Sachen unter qualifiziertem Verschluss gestohlen werden, die hiefür vereinbarte Versicherungssumme aber nicht ausreicht, dann ist außerdem im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen unter einfachem Verschluss zu entschädigen, wenn oder soweit diese nicht durch Diebstahl von Sachen unter einfachem Verschluss anlässlich desselben Versicherungsfalls verbraucht ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versicherung nach Positionen, Sachversicherung, Sachinbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132844

Im RIS seit

22.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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