Norm
ABGB §819Rechtssatz
Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130873Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019