Norm
ZPO §230Rechtssatz
Streitanhängigkeit tritt erst mit der durch die vom Gericht nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens verfügten Zustellung der Klage ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132837Im RIS seit
21.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021