Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Zufolge § 57 Abs 3 VfGG, der zu einer Verfahrensunterbrechung zwingt, ist der Rekurs gegen einen wegen einer Verordnungsprüfung nach Art 89 Abs 2 B?VG gefassten Unterbrechungsbeschluss unzulässig. Wäre die Anfechtung eines solchen Unterbrechungsbeschlusses möglich, würde dies letztlich bedeuten, dass dem Prozessgericht vom Rekursgericht auf diese Weise aufgetragen werden könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen. Dies würde dem Art 89 Abs 2 B-VG widersprechen, der jedem Gericht die selbständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt.Zufolge Paragraph 57, Absatz 3, VfGG, der zu einer Verfahrensunterbrechung zwingt, ist der Rekurs gegen einen wegen einer Verordnungsprüfung nach Artikel 89, Absatz 2, B?VG gefassten Unterbrechungsbeschluss unzulässig. Wäre die Anfechtung eines solchen Unterbrechungsbeschlusses möglich, würde dies letztlich bedeuten, dass dem Prozessgericht vom Rekursgericht auf diese Weise aufgetragen werden könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen. Dies würde dem Artikel 89, Absatz 2, B-VG widersprechen, der jedem Gericht die selbständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126242Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019