Norm
MRG §3 Abs2 Z2aRechtssatz
Ersetzt ein Mieter ? wenn auch mit Zustimmung des Vermieters ? eine im Mietobjekt vorhandene, aber reparaturbedürftige Ölheizung und einen nur mehr eingeschränkt benützbaren Elektro?Boiler auf eigene Kosten durch eine zentrale Heizungs? und Warmwasseraufbereitungsanlage (Gasetagenheizung) und schafft dadurch eine Verbesserung, die für eine Kategorieanhebung relevant wäre, ist diese Anlage nicht mehr „mitvermietet“; damit trifft den Vermieter auch keine Pflicht zur Erhaltung dieser neuen Anlage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WärmebereitungsgerätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131498Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019