Norm
StGB §153Rechtssatz
Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ? etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ? (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ? etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ? (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des Paragraph 41, GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130392Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019