RS OGH 2019/10/2 11Os52/15d, 11Os126/16p (11Os127/16k), 17Os23/17m, 13Os145/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Norm

StGB §153
GmbHG §20 Abs1
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ? etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ? (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ? etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ? (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des Paragraph 41, GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • RS0130392">11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
  • RS0130392">11 Os 126/16p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
    Beisatz: Weisungen durch einzelne (Minderheits-)Gesellschafter schließen Befugnismissbrauch jedenfalls nicht aus. (T1)
    Beisatz: Besteht seitens der Gesellschafter-AG gemäß § 71 Abs 2 AktG Gesamtvertretung, wird die Anordnung aber nur von einem Vorstandsmitglied erteilt, fehlt es bereits an einer Weisung des Vorstands. Dass bloß Kollektivvertretungsbefugte ihrerseits auch einzeln Untreue begehen können, ist insoweit bedeutungslos. (T2)
  • RS0130392">17 Os 23/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 23/17m
    Auch; Beis wie T2
  • RS0130392">13 Os 145/18z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2019 13 Os 145/18z
    Vgl; Beisatz: Hier: Strafgesetzwidrige Weisungen von dienstrechtlich Vorgesetzten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130392

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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