RS OGH 2019/10/3 Bsw2947/06; Bsw40984/07; Bsw40094/05; Bsw46878/06; Bsw25424/09; Bsw17103/10; Bsw151

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Norm

MRK Art6 Abs2 III

Rechtssatz

Die Unschuldsvermutung wird durch eine gerichtliche Entscheidung oder Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten wiederspiegeln. Dabei ist Bedacht auf die Wortwahl von Behördenvertretern zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0126724">Bsw 2947/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.04.2008 Bsw 2947/06
    Bemerkung: Ismoilov u.a. gegen Russland (T1a); Veröff: NL 2008,101
  • RS0126724">Bsw 40984/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.04.2010 Bsw 40984/07
    nur: Die Unschuldsvermutung wird durch eine Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten wiederspiegeln. (T1)
    Beisatz: Hier: Äußerung des Generalstaatsanwalts in einem Presseinterview während des anhängigen Strafverfahrens, die dahingehend interpretiert werden konnten, die Schuld des Angeklagten sei bereits erwiesen. (Fatullayev gg. Aserbaidschan) (T2)
    Veröff: NL 2010,119
  • RS0126724">Bsw 40094/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 02.10.2012 Bsw 40094/05
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einstellung eines Strafverfahrens durch den Staatsanwalt mit der Begründung, dieser habe „im Zuge der Begehung der Straftat ebenfalls eine Schädigung an seiner Gesundheit erlitten“ und dadurch „seine Schuld gebüßt“. (Virabyan gg. Armenien) (T3)
    Veröff: NL 2012,318
  • RS0126724">Bsw 46878/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.06.2013 Bsw 46878/06
    Vgl; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für ein Zivilgericht. (Teodor gg. Rumänien) (T4)
    Veröff: NL 2013,172
  • RS0126724">Bsw 25424/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2013 Bsw 25424/09
    Auch; nur T1; Beisatz: Art 6 Abs 2 MRK zielt darauf ab, Personen, die von der Anklage freigesprochen wurden oder hinsichtlich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen, dass sie von öffentlichen Amtsträgern bzw Autoritäten so behandelt werden, als ob sie der angeklagten Straftat tatsächlich schuldig seien. (Allen gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5)
    Veröff: NL 2013,257
  • RS0126724">Bsw 17103/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2014 Bsw 17103/10
    Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2014,45
  • RS0126724">Bsw 15172/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2014 Bsw 15172/13
    Auch; Beisatz: Hier: Gemeinsame Presseerklärung des Generalstaatsanwalts und des Innenministeriums während eines anhängigen Strafverfahrens, in der die Handlungen des Angeklagten als „illegal“ bezeichnet wurden. (Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan) (T6)
    Veröff: NL 2014,237
  • RS0126724">Bsw 60101/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.10.2014 Bsw 60101/09
    Auch; nur T1; Beis:atz Hier: Feststellungen des Generalstaatsanwalts über die seiner Ansicht nach eindeutig gegebene Schuld des Angeklagten in Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. (Peltereau-Villeneuve gg. die Schweiz) (T7)
    Veröff: NL 2014,410
  • RS0126724">Bsw 2130/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.11.2015 Bsw 2130/10
    nur T1; Beisatz: Es reicht die Existenz von Gründen, die nahelegen, dass das Gericht oder der Amtsträger den Beschwerdeführer für schuldig halten. (El Kaada gg. Deutschland) (T8)
    Beisatz: Hier: Verletzung der Unschuldsvermutung durch Feststellungen in einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei, obwohl das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war. (El Kaada gg. Deutschland) (T9)
    Veröff: NL 2015,499
  • RS0126724">Bsw 61985/12
    Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
    vgl; Beisatz: Bei der Formulierung der Begründung eines auf ein eingestelltes Strafverfahren folgenden zivilrechtlichen Urteils muss mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. (Fleischner gg Deutschland) (T10)
    Anm: Veröff: NL 2019,389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126724

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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