RS OGH 2019/10/8 11Os116/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Norm

StPO §491
  1. StPO § 491 heute
  2. StPO § 491 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 491 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd § 491 Abs 3 StPO. Nach Durchführung einer ? wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl § 191 Abs 2, § 199 StPO]) zu beenden.Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd Paragraph 491, Absatz 3, StPO. Nach Durchführung einer ? wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl Paragraph 191, Absatz 2,, Paragraph 199, StPO]) zu beenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132897

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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