RS OGH 2019/10/9 15Bkd4/09, 8Bkd1/12, 26Ds13/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2019
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G

Rechtssatz

Enthält ein von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierter Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126992

Im RIS seit

22.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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