Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Enthält ein von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierter Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126992Im RIS seit
22.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019