RS OGH 2019/10/17 19Ob3/19h

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Norm

RAO §5 Abs2
DSt §18
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden. Aus der Bestimmung des § 18 DSt kann nicht geschlossen werden, dass länger zurückliegende disziplinäre Verfehlungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Die Vertrauenswürdigkeit wird nicht „automatisch“ durch Zeitablauf wiedererlangt.Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des Paragraph 18, DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 18, DSt kann nicht geschlossen werden, dass länger zurückliegende disziplinäre Verfehlungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Die Vertrauenswürdigkeit wird nicht „automatisch“ durch Zeitablauf wiedererlangt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132900

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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