Norm
StPO §198Rechtssatz
Die Bereitschaft zu diversioneller Vorgangsweise indiziert idR die erforderliche Verantwortungsübernahme sowie die Akzeptanz der Diversion als Bestätigung der Normgeltung. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist hingegen nicht Diversionsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130304Im RIS seit
03.11.2015Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019