RS OGH 2019/11/5 11Os124/19y

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.Die Staatsanwaltschaft ist nach Paragraph 211, Absatz 2, StPO (anders als das Urteilsgericht – Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.11.2019 11 Os 124/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132892

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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