Norm
StPO §211 Abs2Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.Die Staatsanwaltschaft ist nach Paragraph 211, Absatz 2, StPO (anders als das Urteilsgericht – Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132892Im RIS seit
14.01.2020Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020