RS OGH 2019/11/5 11Os124/19y

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.Die Staatsanwaltschaft ist nach Paragraph 211, Absatz 2, StPO (anders als das Urteilsgericht – Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132892

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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