RS OGH 2019/11/27 4Ob101/09w, 6Nc30/19t

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Norm

OGHG §15 Abs2
  1. OGHG § 15 heute
  2. OGHG § 15 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
  3. OGHG § 15 gültig von 01.06.1991 bis 31.05.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 542/1990
  4. OGHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
  5. OGHG § 15 gültig von 01.01.1969 bis 31.12.1990

Rechtssatz

War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach Paragraph 15, Absatz 2, OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des Paragraph 15, Absatz eins, OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125182

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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