Norm
OGHG §15 Abs2Rechtssatz
War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach Paragraph 15, Absatz 2, OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des Paragraph 15, Absatz eins, OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125182Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021