RS OGH 2019/12/10 12Os116/10s (12Os117/10b, 12Os118/10k, 12Os119/10g), 12Os47/17d, 11Os148/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

StPO §270 Abs4
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 270 Abs 2 StPO ausgefertigt werden.Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 2, StPO ausgefertigt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0126346">12 Os 116/10s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2010 12 Os 116/10s
  • RS0126346">12 Os 47/17d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
  • RS0126346">11 Os 148/19b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 148/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126346

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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