Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber ? soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt ? bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtshof übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130730Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020