RS OGH 2020/1/14 Bsw26761/95, Bsw37575/04, 14Os122/19a (14Os123/19y)

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Rechtssatz

Art. 8 EMRK gewährleistet gefangenen Personen kein bedingungsloses Recht auf Freigänge, um an Beerdigungen von Familienmitgliedern teilnehmen zu können. Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, jedes einzelne Gesuch zu beurteilen.Artikel 8, EMRK gewährleistet gefangenen Personen kein bedingungsloses Recht auf Freigänge, um an Beerdigungen von Familienmitgliedern teilnehmen zu können. Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, jedes einzelne Gesuch zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • RS0125091">Bsw 26761/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.11.2002 Bsw 26761/95
    Bem: Ploski gegen Polen (T1)
    Veröff: NL 2002,260
  • RS0125091">Bsw 37575/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.04.2012 Bsw 37575/04
    Ähnlich; Beisatz: Die Entscheidung über den Ausgang eines Strafgefangenen betrifft nur dann einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art 6 Abs 1 MRK, wenn das innerstaatliche Recht einen Anspruch auf Ausgang anerkennt. (Bem: Boulois gg. Luxemburg) (T2)
    Veröff: NL 2012,103
  • RS0125091">14 Os 122/19a
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 122/19a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125091

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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