Norm
MRK Art8 II1Rechtssatz
Art. 8 EMRK gewährleistet gefangenen Personen kein bedingungsloses Recht auf Freigänge, um an Beerdigungen von Familienmitgliedern teilnehmen zu können. Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, jedes einzelne Gesuch zu beurteilen.Artikel 8, EMRK gewährleistet gefangenen Personen kein bedingungsloses Recht auf Freigänge, um an Beerdigungen von Familienmitgliedern teilnehmen zu können. Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, jedes einzelne Gesuch zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125091Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020