Norm
CMR Art17 Abs4 litcRechtssatz
Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden müsste, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen. Im Frachtvertragsverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR. Dies gilt auch für den Lenker des Fahrzeugs, dessen sich der Frachtführer dem Absender gegenüber zur Erfüllung bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129457Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023